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Bekanntmachung der Dienstbezüge und Anwärterbezüge nach § 2 Abs. 1 und § 3 Abs. 2 der Zweiten Besoldungs-Übergangsverordnung – BesÜV2Bek 1993-06-02

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1(Fundstelle des Originaltextes:
2BGBl. I 1993, 800)

Tarifklasse Zu der Tarifklasse gehörende Besoldungsgruppen Stufe 1 Stufe 2 Stufe 3
1 Kind
Ia B 3 bis B 11      
C 4 724,50 840,06 938,95
R 3 bis R 10      
Ib B 1 und B 2      
A 13 bis A 16 611,18 726,74 825,63
C 1 bis C 3      
R 1 und R 2      
Ic A 9 bis A 12 543,16 658,74 757,63
II A 1 bis A 8 511,66 621,72 720,61
Bei mehr als einem Kind erhöht sich der Ortszuschlag für jedes weitere zu berücksichtigende Kind um 98,89 DM.

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3In Tarifklasse II erhöht sich der Ortszuschlag ab Stufe 4 für das zweite und jedes weitere zu berücksichtigende Kind in den Besoldungsgruppen A 1 bis A 3 um je 28 DM, in Besoldungsgruppe A 4 um je 21 DM und in Besoldungsgruppe A 5 um je 14 DM.
4Soweit dadurch im Einzelfall die Besoldung hinter derjenigen aus einer niedrigeren Besoldungsgruppe zurückbleibt, wird der Unterschiedsbetrag zusätzlich gewährt.

Ortszuschlag nach § 39 Abs. 2 Satz 1: Tarifklasse Ic 434,53 DM,
  Tarifklasse II 409,33 DM.

Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25